Satzung

 

Vereinssatzung (Stand: 7. März 2015)

 

§ 1
Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist eine Jugendgemeinschaft und hat den Zweck, das Theaterspiel zu pflegen, insbesondere Kinder und Jugendliche dafür zu begeistern, und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Theaterspiels ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst (nur Theaterspiel) und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaige Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
  3. Der Verein kann auch die Unterstützung von Personen beschließen, die nach den Bestimmungen in § 53 AO bedürftig sind.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied der Vereine „Bund Deutscher Amateurtheater e.V.“; „Verband Bayerischer Amateurtheater“ und im „Bayerischen Jugendring“.
  5. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Gewährleistung von regelmäßigen Theateraufführungen
    2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Lehrgängen
    3. Theaterausbildung von Kinder und Jugendlichen
    4. Abhaltung von Versammlungen
    5. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen

§ 2
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Jugendtheater Martinszell e.V.“ und hat seinen Sitz in Waltenhofen, Ortsteil Martinszell-Oberdorf. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 794.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Theaterfreund werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Passive Mitglieder werden in den Verein nicht aufgenommen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche und jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ordentliche und jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht bei der Wahl des Jugendbeisitzers. Voraussetzung zur Erhaltung des Stimmrechts ist grundsätzlich eine ununterbrochene Mitgliedschaft von einem Jahr.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Vorstandschaft und die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins können keine Ansprüche gegen den Verein und das Vereinsvermögen geltend gemacht werden.
  5. Die Mitglieder können bei im Rahmen ihrer Mitgliedschaft evtl. auftretenden Schadensfällen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber dem Verein und seinen Organen geltend machen, es sei denn, diesen liegen grobe Fahrlässigkeiten oder Vorsatz zugrunde.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    2. den guten Ruf des Vereins nicht zu gefährden
    3. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    4. für vorsätzlich beschädigtes Vereinseigentum bzw. Leihgaben zu haften
    5. die ihnen vom Verein übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen; bei Zuwiderhandlung können sie für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden
    6. den Anweisungen der Vorstandschaft bzw. einer von der Vorstandschaft beauftragten Person(en) stets Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen schließen die Haftung des Vereins bzw. der beauftragten Person(en) aus.
    7. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluß
    4. durch Auflösen des Vereins
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Entsteht durch den plötzlichen Austritt eines Mitglieds dem Verein ein finanzieller Schaden, so ist das Mitglied dafür haftbar.
  4. Der Ausschluß erfolgt
    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
    2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
    3. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  5. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; handelt es sich dabei um ein Vorstandsmitglied, so ist diesem im Abstimmungsfall das Stimmrecht entzogen. Vor Entscheidung der Vorstandschaft ist dem Mitglied der Ausschluß anzukündigen und ihm Gelegenheit zu geben zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
  6. Gegen den Ausschluß besteht keine Einspruchsmöglichkeit.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf mögliche rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von möglichen Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6
Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.07. des laufenden Jahres zu bezahlen.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassier
    5. dem künstlerischen Leiter
    6. dem technischen Leiter
    7. dem Beisitzer
    8. dem Jugendbeisitzer
    9. dem JUHU-Beisitzer
  2. Der Vorstand ist verpflichtet ein mit Sonderaufgaben betrautes Mitglied (z.B. Beleuchter, Regiesseur, Jugendleiter usw.) zu Sitzungen in denen Punkte auf der Tagesordnung stehen, die diese Sonderaufgaben betreffen, einzuladen und ihm zu diesem Punkt das Stimmrecht zu erteilen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden je allein vertreten.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 
  5. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Wählbar zum Amt des Rechnungsprüfers ist jedes Mitglied des Vereins, welches das 18. Lebensjahr zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres vollendet hat. Voraussetzung ist eine ununterbrochene Mitgliedschaft von einem Jahr.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, welches das 18. Lebensjahr zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres vollendet hat. Wählbar für das Amt des Jugendbeisitzers ist jedes Mitglied des Vereins, welches zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wählbar für das Amt des JUHU-Beisitzers ist jedes Mitglied des Vereins, welches zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 50. Lebensjahr vollendet hat und eine Mitgliedschaft von mehr als 5 Jahren aufweist. Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist eine ununterbrochene Mitgliedschaft von einem Jahr.
  7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfassung hinzuweisen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Dann wird dieser freigewordene Posten neu gewählt.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Die Wahl der Kassenprüfer zur Rechnungsprüfung
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und Erteilung der Entlastung
  4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  5. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Die Beschlußfassung ob, und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird.
  7. Die Vorstellung der Arbeitsschwerpunkte des laufenden Programmes des Vereins, sowie die Möglichkeit zur Diskussion.

§ 11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom ersten Vorsitzenden bestellter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegensteht.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim und gleichberechtigt. Steht bei der Wahl der Vorstandsmitglieder für einen Posten nur ein Mitglied zur Verfügung wird per Akklamation gewählt.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12
Beurkundung von Niederschriften

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 14
Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15
Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waltenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung beschlossen an der Mitgliederversammlung
am 20. Januar 1996

  • Änderung der § 8/1 und § 11/4 beschlossen an der Mitgliederversammlung am 25. Januar 2003
  • Änderung der § 1/1 und § 4/5 beschlossen an der Mitgliederversammlung am 24. Februar 2007
  • Änderung der § 1/2, § 1/4, § 4/3, § 8/1, § 8/6, §9/4, § 9/5, § 15/3 beschlossen an der Mitgliederversammlung am 07. März 2015